Verletzte Rabl (FPÖ) den Datenschutz?
|Welser FPÖ-Bürgermeister Andreas Rabl soll den Datenschutz verletzt haben indem er in unzulässiger Weise Daten aus dem Melderegister verwendet haben soll. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde. Rabl will dagegen Revision einlegen.
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Andreas Rabls (FPÖ Wels) will Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes bekämpfen
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Der Standard“ berichtet am 19. Mai 2021
Welser Bürgermeister Rabl soll Datenschutz verletzt haben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde. Rabl will dagegen Revision einlegen. Andreas Rabl will die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bekämpfen.
Der Welser Bürgermeister Andreas Rabl (FPÖ) soll bei einer Bürgerumfrage im Jahr 2016 gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Rabl will außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Der Bürgermeister hatte an alle wahlberechtigten Welser ein Informationsschreiben sowie einen Fragebogen für eine Bürgerumfrage ausgeschickt. Dafür griff er auf Daten aus dem Melderegister zurück, um die Bewohnerinnen und Bewohner gezielt anschreiben zu können. Ein betroffener Welser beschwerte sich daraufhin bei der Datenschutzbehörde und bekam recht.
Unzulässige Datenverarbeitung
Zwar dürfen Bürgermeister grundsätzlich im Melderegister nachschauen, wenn sie aus einem wichtigen Grund Informationen ausschicken müssen. Das Gesetz sehe aber vor, dass das nur dann möglich ist, wenn alle Bürger informiert werden. Rabl sendete das Informationsschreiben nur an österreichische Staatsbürger und Unionsbürger, die damals über 16 waren. Damit habe er die Daten aus dem Melderegister in unzulässiger Weise verwendet, erklärte die Datenschutzbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung – allerdings aus einem anderen Grund: Aus Sicht des Gerichts war die postalische Versendung der Information an die Wahlberechtigten weder erforderlich noch das „gelindeste zur Verfügung stehende Mittel“. Die Verteilung der Information und der Zugangscodes, die für die Umfrage erforderlich waren, hätte laut BVwG auch in anderer Form durchgeführt werden können.
Andreas Rabl selbst wollte die Entscheidung mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht kommentieren. An der Bürgerbefragung selbst hatten trotz des Informationsschreibens nur knapp 15 Prozent der Welser Bevölkerung teilgenommen. (japf, 19.5.2021)
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