Urteil gegen „unzensuriert.at“
|Im Namen der Republik
„Unzensuriert“ hat im Rahmen der Antragstellerin den Tatbestand der Üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 Mediengesetz verwirklicht.
Die Antragsgegnerin „1848 Medienvielfalt Verlags GmbH“ wurde zur Zahlung und Entschädigung an die Anstragstellerin verpflichtet.
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Quelle: unzensuriert.at
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