Anwalt blitzt vor VfGH ab


Gaskammern bezweifelt – vor VfGH abgeblitzt

Ein Anwalt, der in einem Plädoyer die Existenz von Gaskammern im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen bezweifelt hatte, konnte sich mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht durchsetzen.

Der Anwalt hatte im März als Pflichtverteidiger einen wegen Hasspostings angeklagten Mann vertreten. Im Schlussplädoyer sagte er wortwörtlich: „Es ist strittig, ob in Mauthausen Vergasungen und Verbrennungen stattgefunden haben. Was man seinerzeit in Mauthausen zu Gesicht bekommen hat, ist eine sogenannte Gaskammer, die nachträglich eingebaut wurde. Unbekannt ist, ob dort jemals eine Gaskammer vorhanden war.“

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Ermittlungen gegen Rechtsanwalt

Die Staatsanwaltschaft Wels leitete Ermittlungen gegen den Rechtsanwalt ein und wollte auch Anklage erheben. Nach einem entsprechenden „Ersuchen“ des Weisungsrates machte sie dann aber einen Rückzieher. Der Rechtsanwalt habe die Interessen seines Mandanten wahren wollen und habe über das Ziel hinausgeschossen. Er habe ein oder zwei Sätze gesagt, die historisch falsch sind, aber nicht den Holocaust an sich geleugnet, lautete die offizielle Begründung.

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Verwaltungsstrafe bekämpft

Was übrig blieb war eine Verwaltungsstrafe wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, welche der Anwalt zuerst vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekämpfte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung. Das Gericht setzte die Höhe der Geldstrafe zwar von 500 auf 250 Euro herab, bestätigte aber die Verhängung der Strafe an sich. In der Folge brachte der Anwalt eine Beschwerde gegen die Strafe beim VfGH ein.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstößt die Verwaltungsstrafe konkret gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil mit ihr ein und derselbe Sachverhalt zweimal verfolgt worden sei. Grundsätzlich bekräftigte der Gerichtshof, „dass die Zielsetzung des Gesetzgebers, alle Spuren des Nazismus in Österreich zu entfernen, um der Verantwortung der Republik Österreich zu entsprechen, im öffentlichen Interesse liegt“.

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Doppelte Verfolgung kann zulässig sein

In der Frage des Verbotes der doppelten Verfolgung bezog sich der VfGH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und hielt fest, dass eine „Aufeinanderfolge oder Parallelität von Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem Strafverfahren“ zulässig sein kann, wenn es sich nicht um eine Verdoppelung der Verfahren handelt, sondern die beiden Verfahren einander zu unterschiedlichen Zwecken ergänzen.

Quelle: http://ooe.orf.at/news/stories/2874365/  (APA)


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