Das Zitat ist Satire, die Anwendung Kreditschädigung


Ein OGH-Beschluss macht die Runde.  In offener Freude zahlreicher FPÖ-Funktionäre und Sympathisanten verkennen diese jedoch, dass der OGH-Beschluss zum Rechtsmittelgrund nur die Feststellung, nicht aber die rechtliche Beurteilung betrifft und der Poster in erster Instanz rechtskräftig zur Zahlung der Prozesskosten, Entschädigung und Unterlassungserklärung verurteilt wurde, nachdem der OGH eine „Einstweilige Verfügung“ durch das OLG Graz bestätigt hatte.

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justiz-kopf

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Im vorliegenden Verfahren ging es um die nicht mehr existierende Plattform „Freiheitliche Patrioten„, auf der in unzulässiger Weise die Bundesgeschäftsführerin der Grünen Eva Glawischnig beleidigende Worte in den Mund gelegt wurden, die jedenfalls kreditschädigend wirkten.

Zur Satire merkte der OGH an, dass wenn eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte Dritter, insbesondere deren Ehre eingreift, bedarf es zunächst der Feststellung des „Aussagekerns“, der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person setzen auch der Satire jedenfalls Grenzen, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigenden Bezeichnung oder Darstellung.  Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung stattzufinden. Wenn aber ein Werturteil über das hinausgeht, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist und dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt, dann ist die Grenze zulässiger Kritik überschritten.

OGH 6 Ob 52/16i

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ORF online
http://orf.at//stories/2386040/

OGH lässt falsches Glawischnig-Zitat als Satire gelten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein falsches Zitat, das der Grünen-Chefin Eva Glawischnig unterstellt worden ist, als Satire gelten lassen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der vorangegangenen Instanzen.

Ein Mann hatte ein Bild von Glawischnig gepostet und mit folgendem – nachweislich falschen – Zitat versehen: „Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen! Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber.“ Dazu schrieb der Poster noch: „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden.“

Für Gericht zulässige Kritik

Das Landesgericht Graz wertete das Posting als zulässige Kritik an der grünen Politik in der Flüchtlingskrise. Auch das Oberlandesgericht Graz bestätigte die Entscheidung. Daraufhin legte die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein.

Damit sollen mögliche Fehler in der Judikatur richtiggestellt werden. Der OGH bestätigte aber die Entscheidungen der Vorinstanzen und bemängelte lediglich, dass der ersten Instanz allein das Üben von politischer Kritik für den Freispruch genügt hätte.

Breiter Satirebegriff

Damit, dass eine „satirische Darstellungsform“ angenommen wurde, hatte der OGH (15 Os 130/16f) kein grundsätzliches Problem. Er plädierte für eine weite Interpretation des Begriffs. Die Satire bediene sich zum Beispiel „auch der Entstellung, Travestie, Bloßstellung, Kontrastierung der Wirklichkeit, der Gegenüberstellung oder der Darstellung des Gegenteils“.

Auch seien bei der Urteilsfindung die politischen Positionen Glawischnigs, deren Partei „dem Schutz von Flüchtlingen großes Augenmerk widme und eine ‚diesbezügliche Obergrenze ablehne‘“, berücksichtigt worden.

Anwältin sieht falsches Signal

Mit der liberalen Haltung der Grünen in der Flüchtlingsfrage ein falsches Zitat zu erlauben, ist für Glawischnigs Anwältin Maria Windhager nicht nachvollziehbar. Auch habe der OGH nicht die Funktionsweise von Sozialen Netzwerken berücksichtigt, kritisierte sie. Vom Durchschnittsempfänger sei das falsche Zitat sehr wohl geglaubt und auch so weitergegeben worden.

Die Entscheidung der Höchstrichter sei daher ein falsches Signal im Kampf gegen „Fake News“. Aus Sicht der Anwältin ist es hier eindeutig um „Dirty Campaigning“, nicht um Satire, gegangen.

Zivilrechtlich ist der Fall bereits seit einiger Zeit abgeschlossen. Der Poster wurde in der ersten Instanz rechtskräftig verurteilt, er trug die Prozesskosten, zahlte eine Entschädigung und gab eine Unterlassungserklärung ab, nachdem der OGH eine einstweilige Verfügung verhängt hatte.

red, ORF.at/Agenturen


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