Der Verteidiger bemüht das Verbotsgesetz
|Der Verteidiger legte es juristisch kompliziert an. Mit dem Hinweis, dass nicht jeder Jurist in Österreich eben alle Gesetze kenne – er meinte damit den anklagenden Staatsanwalt – verwies der Verteidiger auf den Umstand, dass es in Österreich nicht nur das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1947 nach § 3g gebe, sondern auch den Artikel IX im EGVG mit fast wortgleichem Text wie im Verbotsgesetz, wenn es um die Ahndung von Tatbeständen nationalsozialistischen Gedankengutes gehe. Während das Verbotsgesetz eine Bestrafung einen Rahmen von einem bis zu 10 Jahre Haft fordert, ahndet EGVG diese nur mit einer Geldstrafe bis € 2.180.
Der Verteidiger schwor die Geschworenen daraufhin ein, sie mögen den Angeklagten deshalb nach dem Verbotsgesetz freisprechen, sodass dann nur mehr Artikel IX EGVG zur Anwendung gebracht werden könne. In seiner Rede verglich der rechtsfreundliche Vertreter die zu verhandelnde Causa mit dem Fall in Wels, demzufolge ein Welser Rechtsanwalt eben nicht nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden sei, sondern nur von der Verwaltungsbehörde mit € 500.- nach dem EGVG .
Der Staatsanwalt und das Hohe Gericht blickten leicht verwirrt auf den Linzer Rechtsanwalt und so manch rechtskundige Kibitz in den Reihen der Zuhörer fragte sich verwundert, woher der Herr Verteidiger seine Rechtsansicht nehme. An sich die Rede nicht unklug angelegt, erwies sich diese Verteidigung halt juristisch nur wenig fundiert. Aber es reichte, die Geschworenen, wenn auch nur kurzfristig in ein juristisches Nirwana zu führen, noch dazu, wo die Verantwortung einer Verurteilung nur bei den Geschworenen liegt, die dem Gesetze nach eben keine Juristen sein dürfen.
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Im Verbotsgesetz nach § 3g VerbG 1947 heißt es:
Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
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Im Artikel IX EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991-EGVG) heißt es:
(1) Wer
4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.
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Juristisch betrachtet findet sich der einzige Unterschied zwischen beiden Gesetzestexten in der Formulierung. Artikel IX EGVG komme nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nach Ziffer 4 nicht gerichtlich strafbar ist. Und genau diesen Umstand verschwieg der Verteidiger in seiner Rede an die Geschworenen, weil im Augenblick der Gerichtsverhandlungen bereits eindeutig definiert ist, dass der angeklagte Tatbestand eben eindeutig gerichtlich strafbar ist und es im Verfahren daher nur mehr um Schuld und Strafe oder Unschuld gehe. Im Fall von Unschuld darf daher Artikel IX EGVG eben nicht mehr zur Anwendung gebracht werden, weil dieses Verwaltungsgesetz nur subsidiär anwendbar ist. Das heißt, es darf erst gar kein Gerichtsverfahren geben, nur dann wäre Artikel IX EGVG heranzuziehen. Zugegeben für juristisch Laien ist auch diese Auslegung kompliziert, für Juristen jedoch eindeutig.
„Dahamist“ bezieht sich mit dieser juristischen Abhandlung auf das Verfahren von gestern, das hier nachgelesen werden. Die OÖN berichten in ihrer heutigen Ausgabe vom 06.April 2016 über das Verfahren kurz und sachlich .
06. April 2016
Oberösterreichische Nachrichten
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Prozess-Hitlergruss-vor-Polizei;art4,2531362
Prozess: Hitlergruß vor Polizei
LINZ. Junger Mann beschmierte Kirche mit SS-Runen: Bedingte Haft.
Wegen NS-Wiederbetätigung musste sich gestern ein 20-Jähriger vor dem Geschworenengericht in Linz verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem jungen Mann vor, im Oktober 2015 das Gebäude der evangelisch-methodistischen Kirche in Linz mit SS-Runen, Davidsternen, und den Abkürzungen „88“ und „HH“ beschmiert zu haben. Zudem soll er gegenüber Polizisten den rechten Arm zum Hitlergruß erhoben haben. Bei dem Angeklagten wurden auch illegale Waffen (eine Softgun, zwei Degen und ein Elektroschocker) sichergestellt. In seiner Wohnung fanden sich auch Nazi-Devotionalien. Der 20-Jährige legte ein Geständnis ab. Er bekam eine bedingte Haftstrafe von sechs Monaten. Außerdem verfügte das Gericht, dass er nachweislich einen Besuch der KZ-Gedenkstätte Mauthausen („Projekt 3g“) absolvieren muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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#Verbotsgesetz LG Linz 05.04.2017 #18,01,21,03,08 – 01,12,05,24,01,14,04.05,18 #07,12,01,23,09,20,19,03,08