Uwe Sailer blamiert Strache
|H.C. Strache zieht seine Privatanklage gegen Uwe Sailer zurück.
Mit 27.06.2016 brachte H.C. Strache beim Landesgericht Linz eine Privatanklage gegen Uwe Sailer ein. Strache fühlte sich durch ein angebliches Facebook-Posting von Uwe Sailer beleidigt.
Uwe Sailer, der von Anfang an bestritt, das von Strache angeführte Facebook-Posting verfasst bzw veröffentlicht zu haben, wendete sich umgehend nach Zustellung der Privatanklage an Strache und schlug eine vergleichsweise Einigung vor. Im Gegenzug zur Rückziehung der Privatanklage, bot Uwe Sailer an, auf Facebook zu veröffentlichen, dass er mit dem Posting nichts zu tun habe und es ihm fern liege H.C. Strache zu beleidigen. Die Antwort von Straches Rechtsanwalt, Dr. Michael Rami, kam prompt: „[..] und teile Dir dazu höflich mit, dass mein Mandant an keinem Vergleich interessiert ist.“
Dementsprechend kam es am 28.07.2016 zur Verhandlung vor dem Landesgericht Linz (die Medien haben dazu berichtet). Sailers Verteidiger, Dr. Georg Zanger, stützte sich darauf, dass sein Mandant das Facebook-Posting weder verfasst noch veröffentlicht habe, und abgesehen davon, der Text den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung nicht erfülle. Da unabhängig davon, die Echtheit der von Strache als Beweismittel vorgelegten Screenshots der Facebook-Postings nicht sichergestellt war, bestellte der Richter in weiterer Folge einen Sachverständigen zur Prüfung der Screenshots und vertagte die Verhandlung.
Dem Medieninhaber des Facebook-Accounts Uwe Sailer wurde – wie in derartigen Verfahren üblich – vom Gericht aufgetragen, eine kurze Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens zu veröffentlichen. Sailer kam diesem Auftrag nach. Strache ging dies allerdings nicht weit genug. Er legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragte diesen dahingehend abzuändern, dass die Pflicht zur Veröffentlichung direkt Uwe Sailer (und nicht dem Medieninhaber des Facebook-Accounts Uwe Sailer) auferlegt wird.
Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht Linz kam daraufhin zu folgender Entscheidung:
„Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Privatanklägers auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG abgewiesen wird.“
Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass es schon an der zentralen Voraussetzung fehle, die unter Anklage gestellte mediale Äußerung (vorläufig) unter den objektiven Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts subsumieren zu können.
Am 08.09.2016 hätte die Verhandlung vor dem Landesgericht Linz – samt Erörterung des Sachverständigen – fortgesetzt werden sollen. Der Verhandlungstermin wurde aber kurzfristig abberaumt, da Strache seine Privatanklage kurz vorher zurückgezogen hat. Scheinbar auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz hat Strache nunmehr doch erkannt, dass seine Privatanklage die strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt
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Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG, über die H.C. Strache stolperte.
Der Privatankläger zieht seine Privatanklage samt den medienrechtlichen Anträgen zurück
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