NS-Wiederbetätigung: 18 Monate bedingt
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„Ich weiß nicht“, war die meistgehörte Antwort, die der Richter auf seine Nachfragen zum Motiv der Taten von dem Angeklagten zu hören bekam. Die beiden Lieder „Wir sind braune Soldaten“ und „Hakenkreuz am Stahlhelm“ glaubte er im Internet unter dem Suchbegriff Marschmusik gefunden zu haben.
Finanzhilfe für kranke Frau
Keine Erklärung konnte der Oberösterreicher geben, warum er im September 2015 auf die Internetseite des Bürgermeisters ausgerechnet den Satz „Mauthausen ist auch wieder offen“ gestellt hatte. Auf dessen offizieller Homepage wurde über die Unterstützung einer Flüchtlingsunterkunft informiert. Da „ist mir die Hutschnur gerissen“, erinnerte sich der Staplerfahrer lediglich. Denn wenige Tage zuvor sei er im Rathaus gewesen, um eine einmalige Finanzhilfe für seine psychisch kranke Frau und sich zu erhalten. „Die bekam ich nicht, aber die Flüchtlinge, die nicht arbeiten, bekommen Geld“, so der 45-Jährige.
Hakenkreuz auf dem Arm
Wortkarger gab er sich, als es um den Straftatbestand der Verhetzung ging. Auf seiner Facebook-Seite wurde im Oktober dann noch ein Foto von einem betenden Mann mit dem Untertitel „Der neue Staubsauger. Modell: Muslime-Fussellutscher Turbo“ gefunden. „Das habe ich geschickt bekommen“, mehr hatte der Angeklagte nicht zu sagen. Pflichtverteidiger Harald Papesch wollte alle Aktionen seines Mandanten nur als „Dummheit“ verstanden wissen. „Ich habe mit der ganzen Sache nichts zu tun“, versicherte der Angeklagte auch den Geschworenen, kein Neonazi zu sein. Das konnte der Staatsanwalt nicht glauben. „Sie haben sich doch ein Hakenkreuz-Tattoo am Arm stechen lassen“ merkte er an. „Da war ich noch jung, heute habe ich das nicht mehr“, meinte der Mann.
Nicht rechtskräftig
Dennoch wertete der Schwurgerichtshof mit dem Vorsitzenden Richter Klaus Peter Bittmann das Tatsachengeständnis des Angeklagten sowie dessen Unbescholtenheit als Milderungsgrund und setzte das Strafausmaß im unteren Bereich an. Bis zu zehn Jahre Haft drohen bei Verstoß gegen Paragraf 3g Verbotsgesetz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.