Unterlassungsvergleich
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Unterlassungsvergleich
REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT LINZ
„LANDESGERICHT LINZ, Abt. 24, 16. Jänner 2017“
Landesgericht Linz, Abt. 24, 16. Jänner 2017
Landesgericht Linz, Abt. 24, 16. Jänner 2017
3 Cg 98/16s
(Bitte in allen Eingaben anführen)
Fadingerstraße 2
4020 Linz
Tel.: +43 (0)57 60121* DW 12371 bzw.
DW 12372
RECHTSSACHE:
Klagende Partei
NRPräs Ing. Hofer Norbert
Parlament
1017 Wien-Parlament
.
vertreten durch:
.
Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte
OG
Floragasse 5
1040 Wien
Zeichen: 444/16
c/o Klub der FPÖ
.
Beklagte Partei
.
Uwe Sailer
Römerstraße 70
4020 Linz, Donau
.
vertreten durch:
.
Dr. Georg ZANGER Rechtsanwalt
Neuer Markt 1
1010 Wien
Tel: 512 02 13
Zeichen: 16/120
Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 10.2.2017 folgenden gerichtlichen
V e r g l e i c h
geschlossen
Der Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, die wörtlichen und/oder
sinngemäßen Behauptungen zu verbreiten, dass es um die Ehe der klagenden Partei
schlecht bestellt sei und/oder dass sich die Ehefrau der klagenden Partei bereits vor
dem Wahlkampf von ihm habe trennen wollen, aufgrund des laufenden Wahlkampfes
aber gezwungen sei, die glückliche Ehefrau zu mimen.