Nachjustierung bei Cybermobbing notwendig


Der § 107c  StGB behandelt den Tatbestand des Cybermobbings. Wichtigster Definitionsbereich bei diesem Tatbestand ist der Umstand, dass die Tathandlung  über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt erfolgen und massiv in die persönlichen Lebensverhältnisse des oder der Betroffenen eingreifen muss. Dieser Umstand trifft in der Regel in nur ganz wenigen Fällen zu.

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Strafrechtsexpertin für Nachschärfung bei Cybermobbing

Die Linzer Strafrechtsexpertin Lyane Sautner spricht sich für Nachschärfungen beim Cybermobbing-Tatbestand aus. Anlass dafür ist ein auf Facebook millionenfach angeklicktes Gewaltvideo, das die brutale Körperverletzung einer Jugendlichen in Wien zeigt. Das Strafrecht gehe hier an der Realität des Cybermobbings vorbei, so Sautner.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte in der Causa eine Cybermobbing-Anzeige der Grünen nach Paragraf 107c des Strafgesetzbuchs gegen Facebook-Gründer Mark Zuckerberg zurückgelegt. Es bestehe kein begründeter Anfangsverdacht für Cybermobbing, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Das Video sei weder geeignet, das Prügelopfer längere Zeit hindurch fortgesetzt in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen noch es an der Ehre zu verletzen.

Auch seien durch das Video keine Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers längere Zeit hindurch fortgesetzt veröffentlicht worden, so die Staatsanwaltschaft.

„Begründung verwundert teilweise“

„Diese Begründung verwundert teilweise. Der Fall zeigt aber auch die Grenzen des Cybermobbing-Tatbestandes auf“, erklärte die Leiterin der Abteilung Strafrecht und Rechtspsychologie an der Johannes Kepler Universität Linz gegenüber der APA. Zwar sei laut Sautner der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen und auch eine Beleidigung durch Misshandlung gegeben, das Problem sei aber, dass der Paragraf 107c eine „gravierende Hürde“ aufweise, nämlich dass das Tatverhalten über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt erfolgen muss.

„Was das bedeutet, ist strittig“, so die Universitätsprofessorin. „Der Wortlaut spricht klar für ein wiederholtes Tatverhalten, so dass ein einmaliges Uploaden problematischer Inhalte dafür nicht ausreicht.“ Auch die bloße Unterlassung der Löschung – darum ging es in diesem Fall (durch Zuckerberg und Facebook) – sei durch den Tatbestand wegen seiner Konstruktion als potenzielles Gefährdungsdelikt nicht erfasst.

Brandstetter sieht keinen Bedarf

ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter sieht vorerst keinen Handlungsbedarf in Sachen Cybermobbing. „Den Tatbestand gibt es erst sein Anfang 2016, er greift aber bereits. Wir haben schon vier Verurteilungen und 26 Anklagen“, sagte Brandstetter der Tageszeitung „Der Standard“. Für eine Evaluierung ist es laut Justizminister aber noch zu früh. „Das Strafrecht ist kein Wunschkonzert für verschiedene Interessengruppen, die exakt auf ihre Vorstellungen zugeschnittene Straftatbestände wollen.“

Quelle: http://orf.at/#/stories/2372173/ 


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